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Satzung des Vereins "Neumünster Medien e.V."

Satzung des Vereins "Neumünster Medien e.V."

§1) Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Neumünster Medien e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2) Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch;

• die Konzeptionierung und Durchführung medienpädagogischer Veranstaltungen u.a. von Fort- und Weiterbildungen;

• die Förderung aktiver Medienarbeit;

• die Realisierung medienpraktischer Projekte Infofilme und Workshops;

• die Durchführung von Tagungen und Vortragsveranstaltungen zu medienpädagogischen und kommunikationskulturellen Fragestellungen

• das Angebot von medienpädagogischen Elternabenden;

• die Förderung von Vernetzung und die Realisierung für das Zusammenwirken von Menschen, die in verschiedenen Praxisfeldern von Bildung, Erziehung und Kultur mit, über, an und in Medien arbeiten;

• die Veröffentlichung von Stellungnahmen zu medien-, bildungs- und kulturpolitischen Entwicklungen unter medienpädagogischen Gesichtspunkten;

• die Vergabe von Auskünften zu medienpädagogischen Fragen. 2. Förderung der Jugendhilfe;
. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Unterstützung der Medienkultur von Jugendlichen verwirklicht. Dazu ist es notwendig, Voraussetzungen zu schaffen und Möglichkeiten zu bieten, damit Jugendliche Aktivitäten in Bezug auf Produktion, Reflektion und Publikation/Präsentation ihrer Medienkultur entwickeln können. Hierzu gehört es auch, für Multiplikatoren in der Jugendarbeit Fortbildungsangebote in der Medien- und Kulturarbeit mit Jugendlichen bereitzustellen. Ebenso ist es Zweck des Vereins, die Entwicklung im Bereich Jugendmedienkultur zu untersuchen und zu dokumentieren.

§ 3.) Grundprinzipien

Der Neumünster Medien e. V. ist ein den Pluralistischen, Laizistischen, Freiheitlichen, demokratischen und Rechtsstaatlichen Prinzipien sich verpflichtender Verein. Er verpflichtet sich, die Würde des Menschen ohne Unterscheidung seiner Religion, Konfession, Sprache, Hautfarbe und Herkunft zu achten. In Grundsatzfragen wird das Konsensprinzip angestrebt.

Rassistisch und fanatisch orientierte Personen, die Gewaltanwendung als politisches Mittel ansehen, dürfen nicht in den Verein aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nicht diskutiert. Personen, die rassistische Tendenzen zeigen, werden aus der Gemeinde ausgeschlossen.

§ 4) Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder Juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Vereinsziele unterstützt. Weitere Voraussetzung ist lediglich ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Personen, die Faschistisches, Rassistisches oder Sexistisches Gedankengut verbreiten bzw. verbreiten wollen, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet entweder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; oder durch förmlichen Ausschluss, der nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Vor einem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Gründe bekannt gegeben werden. Ihm muss Gelegenheit zur Rechtfertigung durch Kündigung oder Verstoß vor der Mitgliederversammlung gegeben werden.

Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt bei Verstoß gegen die Beitragsordnung oder mit dem Tod des Mitglieds. Es besteht die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied beizutreten. Fördermitglieder sind Personen, die sich an der Arbeit des Vereins nicht beteiligen müssen und auch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben, sondern den Verein in ideeller bzw. materieller Weise unterstützen. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Fördermitgliedern ernannt. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5) Selbstlosigkeit

1. 1 - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt: Gemeinnützigkeit) in der jeweils gültigen Fassung.

2. 2 - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. 3 - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. 4 - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6) Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

1. 1 - Die Mitgliederversammlung

2. 2 - der Vorstand

3. 3 - die Kassenprüfer/ inne

§ 6.1) Mitgliederversammlung

1 - Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. aufheben.

2 - Die Mitgliedervollversammlung findet jährlich einmal statt.

3 - Jede natürliche Person als Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Juristische Personen (Vereine, Institutionen und Initiative), die Mitglieder des Vereins sind, entsenden jeweils eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

4 - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Wenn dies nicht der Fall ist, findet die Mitgliederversammlung erneut mit der gleichen Tagesordnung 2 Stunden später statt; dann ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

5 - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die Kandidat/innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

6 - Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung, welche aus einem/r Leiter/in und einem/r Beisitzer/in besteht, geleitet. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem/der Leiter/in und seinem/seiner Beisitzer/in der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.

7 - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

8 - Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:
• - die Feststellung der endgültigen Tagesordnung
• - Wahl der Versammlungsleitung
• - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des Kassenprüfungsberichts
• - Entlastung des Vorstandes
• - Wahl des Vorstandes
• - Wahl der Kassenprüfer/innen
• - Beschlussfassung über die Aufnahme- und Ausschlussanträge
• - Beschlussfassung über Änderung der Satzung (nach §7)
• - Beschlussfassung über Anträge
• - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 6.2) Vorstand

1 - Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
• - der/dem Vorsitzende/n
• - der/dem 2. Vorsitzende/n
• - der/dem Kassenwart/in

2 - Aufgaben des Vorstandes:
• - Führung aller Geschäfte des Vereins
• - Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung
• - Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• - Entscheidung über die vorläufige Mitgliedschaft und Ausschluss von dem Verein
• - Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern
• - Einrichtung von Arbeitsgruppen
• - Der Vorstand kann den Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, Ehrenmitgliedschaft verleihen.
• - Der Vorstand kann einen Beirat oder mehrere Beiräte einsetzen. Sie haben die Aufgabe, den Vorstand in Sachfragen zu beraten.
• - Die unter 6.2. a) 1. bis 3. genannten drei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
• - Vorlage des Rechenschaftsberichts.

3 - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

4-„Vorstandsmitglieder erhalten für die allgemeine Tätigkeiten des Vereins keine Vergütung. Allerdings für die Projekte, für die der Verein einen fremden Leistungsersteller beauftragt, kann der Verein Vorstandsmitglieder beauftragen und diesen Vorstandmitglieder für solche Projekte vergüten.

§ 6.3) Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung für zwei Jahre einzeln gewählt.

§ 6.4) Der Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für den Kassenprüfer zwei Hauptamtliche Mitglieder für zwei Jahre. Der Kassenprüfer besteht aus einem/einer Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in. Der Kassenprüfer prüft mindestens jährlich die Kassenunterlagen und legt den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor. Der Kassenprüfer hat das Recht, jederzeit die Kassenunterlagen zu prüfen.

§ 7) Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 3⁄4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

§ 8) Beiträge

Die Höhe und Fälligkeit von Vereinsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen Vereinsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

§ 9). Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheiden 2/3 der Mitglieder der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben keinen finanziellen Anspruch bei der Auflösung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10.) Verpflichtung

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die oben aufgeführten Ziele und Prinzipien bei ihrer Arbeit innerhalb des Vereins einzuhalten. Soweit keine Regelungen in der Satzung erhalten sind, gilt das gesetzliche Vereinsrecht der Bundesrepublik Deutschland.


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.07.2023 wie o. g. abgeschlossen und genehmigt.

Neumünster, den 14.07.2023